- Rumanc Grijon deventa definitivamenter lingaz ofizial
- LA DELIBERA MUSSNER/ISTITUT A CONFRONT N PASTROC – L CIANTON PROMUEV DE VIGNI VERS LA PLURILINGUITÉ
La lege sun i lingac ti Grijons, deda pro d’otober dl 2006 dal Gran Consei y sotmetuda a referendum de jugn dl 2007 (scì, 53,9%), ofizialiseia al art. 3 definitivamenter l Rumanc Grijon (RG), enscì végnel clamé lavia l ladin standard grijon, desche forma ofiziala standard dles istituzions y dles istanzes giurisidzionales ciantonales. L articul 3 dij: la forma standard dl rumanc dles istituzions ciantonales y dles signories é l Rumanc Grijon. Les persones de lingaz rumanc pò se ouje te sie idiom o te rumanc grijon a les istituzions. La lege dij spo cotant deplù. Al vegn regolé tl detai la doura dl lingaz nia demé a livel ciantonal ma ence comunal. La mendranza ne mess nia plu se sotmete linguisticamenter. An rejona de “comunités linguistiches aciasedes da vedlamenter” (angestammte Sprachgemeinschaft) che giata sen na brancia legala plu sterscia per sconé, promueve y mantegnì sie lingaz, l rumanc ti teritores rumanc y l talian ti raions talians. I imigrés todesc y autri mess se integré linguisticamenter. La delibera Mussner/Istitut Micurà de Rü (MdR) anti-ladin standard tla provinzia de Bulsan é a confront n gran pastroc. Hugo Valentin, president dl MdR.
La Ladinia dolomitana é lieda al Grijon rumanc oramai da cotant de liams. Bele dl 1833 ova l preve Micurà de Rü metù ju sie “Versuch einer Deütsch-Ladinischen Sprachlehre” sun la basa dl liber “Praktische Deutsch-Romanische Grammatik”, dé fora dl 1820 dal preve Mattli Conradi (1745-1832). L prof.univ.dr. Heinrich Schmid da Zürich/Turic à metù ju les diretives (l model) per l Rumanc Grijon (1983) y per l Ladin Standard (1988). Chesta lege é dessegur endò n auter ejempl.
Chesta é la dizion entiera dla lege:
Dizion Todescia Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) vom 19. Oktober 2006 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 3 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2006, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken; b) das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaftlich und institutionell zu festigen; c) die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern; d) die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern; e) die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen; f) im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen. 2 Kanton, Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbände, Bezirke, Kreise sowie andere öffentlichrechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft. Art. 2 Dieses Gesetz regelt: a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte; Zweck Z Gegenstand 4015 AMTLICHE PUBLIKATIONEN b) die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften; c) die Zuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Sprachgebieten sowie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbänden, Bezirken, Kreisen sowie mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen. II. Kantonale Amtssprachen Art. 3 1 Die Amtssprachen des Kantons finden Anwendung in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung. 2 Jede Person kann sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden. 3 Die kantonalen Behörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Im Verkehr mit Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbänden sowie Kreisen verwenden sie deren Amtssprachen. In Beschwerdeverfahren richtet sich die Verfahrenssprache nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache. 4 Im Schriftverkehr benutzen die kantonalen Behörden und kantonalen Gerichte die Amtssprachen in ihren Standardformen. 5 Rätoromanische Standardform der kantonalen Behörden und kantonalen Gerichte ist Rumantsch Grischun. Personen rätoromanischer Sprache können sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton wenden. Art. 4 1 Bei den Beratungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in der Amtssprache seiner Wahl. 2 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Übersetzungen gestellter Anträge in die ihm verständliche Amtssprache zu verlangen. 3 Amtliche Texte, die für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind, müssen für die Behandlung im Grossen Rat und in seinen Kommissionen in allen Amtssprachen vorliegen. Art. 5 1 Die Mitglieder der Regierung arbeiten in der Amtssprache ihrer Wahl. 2 Die Regierung regelt in einer besonderen Verordnung die Übersetzung von amtlichen Texten, Bekanntmachungen, Medienmitteilungen, Internetauftritten, Dokumenten, Korrespondenz sowie Anschriften von kantonalen Gebäuden und Strassen in die kantonalen Amtssprachen. 3 Der Kanton fördert die Kenntnisse seines Personals in den kantonalen Amtssprachen. Grundsätze Grosser Rat Regierung 4016 AMTLICHE PUBLIKATIONEN Art. 6 Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei gleichen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen. Art. 7 1 Die oder der Vorsitzende des Gerichts legt nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Gerichtsverfahren geführt wird. 2 Die Mitglieder der Gerichte äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl. 3 Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden in der Amtssprache ausgefertigt, in welcher das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde. 4 Sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an. 5 Ein Abweichen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Einvernehmen mit den Parteien zulässig. Art. 8 1 An den kantonalen Gerichten können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. 2 Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Art. 9 1 Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, gelten als einsprachige Bezirke. Die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks entspricht jener der Kreise. 2 Für Rechtsschriften und Eingaben muss die Amtssprache des Bezirks verwendet werden. 3 Die Hauptverhandlung wird in der Amtssprache des Bezirks geführt. Art. 10 1 Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit verschiedener Amtssprache beziehungsweise mehrsprachigen Kreisen zusammensetzen, gelten als mehrsprachige Bezirke. Amtssprachen eines mehrsprachigen Bezirks sind sämtliche Amtssprachen der Kreise. 2 Die Parteien können für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache des Bezirks verwenden. 3 Die Hauptverhandlung wird in der Regel in der Amtssprache geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist. Anstellungen Gerichte 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Kantonale Gerichte 3. Bezirksgerichte a) Einsprachige Bezirke b) Mehrsprachige Bezirke 4017 AMTLICHE PUBLIKATIONEN III. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften Art. 11 1 Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano und an die Agentura da Novitads Rumantscha jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungsweise italienischen Sprache und Kultur. 2 Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden. 3 Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungsvereinbarung ausgewiesenen Kosten. 5 Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kompetenz fest. Art. 12 1 Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Private, insbesondere zu Gunsten: a) von Massnahmen und Projekten zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie der kantonalen Dreisprachigkeit; b) von Massnahmen und Projekten zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften; c) von rätoromanischen und italienischen Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können; d) der Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik; e) der Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache; f) von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen; g) eines Instituts für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden; h) der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden. 2 Die Kantonsbeiträge richten sich insbesondere nach der Qualität der Massnahme, ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhaltenden und sprachfördernden Wirkung. Kanton 1. Institutionen 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen a) Bereiche, Bemessungskriterien 4018 AMTLICHE PUBLIKATIONEN Art. 13 1 Die Kantonsbeiträge werden von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsempfängerinnen beziehungsweise Beitragsempfänger abhängig gemacht. 2 An Projekte, welche hauptsächlich gewinnorientiert sind, werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet. Art. 14 Die Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung ihrer angestammten Sprache. Art. 15 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Austausch von Schülerinnen und Schülern, Schulklassen und Lehrpersonen zwischen den Sprachgemeinschaften. 2 Er kann zu diesem Zweck an Austauschorganisationen Beiträge leisten. IV. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Kreise Art. 16 1 Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. 2 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache. |