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Rumanc Grijon ofizial de vigni vers
scrit ai 22 June 2007 da les 22:50:19 da noeles

Grijon


Rumanc Grijon deventa definitivamenter lingaz ofizial   
 
LA DELIBERA MUSSNER/ISTITUT A CONFRONT N PASTROC -  L CIANTON PROMUEV DE VIGNI VERS LA PLURILINGUITÉ
 
La lege sun i lingac ti Grijons, deda pro d'otober dl 2006 dal Gran Consei y sotmetuda a referendum de jugn dl 2007 (scì, 53,9%), ofizialiseia al art. 3 definitivamenter l Rumanc Grijon (RG), enscì végnel clamé lavia l ladin standard grijon, desche forma ofiziala standard dles istituzions y dles istanzes giurisidzionales ciantonales. L articul 3 dij: la forma standard dl rumanc dles istituzions ciantonales y dles signories é l Rumanc Grijon. Les persones de lingaz rumanc pò se ouje te sie idiom o te rumanc grijon a les istituzions. La lege dij spo cotant deplù. Al vegn regolé tl detai la doura dl lingaz nia demé a livel ciantonal ma ence comunal. La mendranza ne mess nia plu se sotmete linguisticamenter. An rejona de "comunités linguistiches aciasedes da vedlamenter" (angestammte Sprachgemeinschaft) che giata sen na brancia legala plu sterscia per sconé, promueve y mantegnì sie lingaz, l rumanc ti teritores rumanc y l talian ti raions talians. I imigrés todesc y autri mess se integré linguisticamenter. La delibera Mussner/Istitut Micurà de Rü (MdR) anti-ladin standard tla provinzia de Bulsan é a confront n gran pastroc. Hugo Valentin, president dl MdR.


La Ladinia dolomitana é lieda al Grijon rumanc oramai da cotant de liams. Bele dl 1833 ova l preve Micurà de Rü metù ju sie "Versuch einer Deütsch-Ladinischen Sprachlehre" sun la basa dl liber "Praktische Deutsch-Romanische Grammatik", dé fora dl 1820 dal preve Mattli Conradi (1745-1832). L prof.univ.dr. Heinrich Schmid da Zürich/Turic à metù ju les diretives (l model) per l Rumanc Grijon (1983) y per l Ladin Standard (1988). Chesta lege é dessegur endò n auter ejempl.
 
Chesta é la dizion entiera dla lege:
Dizion Todescia
 
 
Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG)
vom 19. Oktober 2006
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 3 der Kantonsverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2006,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken;
b) das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaftlich und institutionell zu festigen;
c) die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern;
d) die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern;
e) die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen;
f) im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.
2 Kanton, Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbände, Bezirke, Kreise sowie andere öffentlichrechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben
der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft.
Art. 2
Dieses Gesetz regelt:
a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte;
Zweck Z
Gegenstand
4015
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
b) die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kantonalen
Sprachgemeinschaften;
c) die Zuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Sprachgebieten sowie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbänden, Bezirken, Kreisen sowie mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.
II. Kantonale Amtssprachen
Art. 3
1 Die Amtssprachen des Kantons finden Anwendung in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung.
2 Jede Person kann sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden.
3 Die kantonalen Behörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Im Verkehr mit Gemeinden, Regional- und Gemeindeverbänden sowie Kreisen verwenden sie deren Amtssprachen. In Beschwerdeverfahren richtet sich die Verfahrenssprache nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache.
4 Im Schriftverkehr benutzen die kantonalen Behörden und kantonalen Gerichte die Amtssprachen in ihren Standardformen.
5 Rätoromanische Standardform der kantonalen Behörden und kantonalen Gerichte ist Rumantsch Grischun. Personen rätoromanischer Sprache können sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton wenden.
Art. 4
1 Bei den Beratungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in der Amtssprache seiner Wahl.
2 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Übersetzungen gestellter Anträge in die ihm verständliche Amtssprache zu verlangen.
3 Amtliche Texte, die für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind, müssen für die Behandlung im Grossen Rat und in seinen Kommissionen in allen Amtssprachen vorliegen.
Art. 5
1 Die Mitglieder der Regierung arbeiten in der Amtssprache ihrer Wahl.
2 Die Regierung regelt in einer besonderen Verordnung die Übersetzung von amtlichen Texten, Bekanntmachungen, Medienmitteilungen, Internetauftritten, Dokumenten, Korrespondenz sowie Anschriften von kantonalen Gebäuden und Strassen in die kantonalen Amtssprachen.
3 Der Kanton fördert die Kenntnisse seines Personals in den kantonalen Amtssprachen.
Grundsätze
Grosser Rat
Regierung
4016
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
Art. 6
Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei gleichen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen
verfügen.
Art. 7
1 Die oder der Vorsitzende des Gerichts legt nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Gerichtsverfahren geführt wird.
2 Die Mitglieder der Gerichte äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache
ihrer Wahl.
3 Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden in der Amtssprache ausgefertigt, in welcher das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde.
4 Sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an.
5 Ein Abweichen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Einvernehmen mit den Parteien zulässig.
Art. 8
1 An den kantonalen Gerichten können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden.
2 Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist.
Art. 9
1 Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, gelten als einsprachige Bezirke. Die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks entspricht jener der Kreise.
2 Für Rechtsschriften und Eingaben muss die Amtssprache des Bezirks verwendet
werden.
3 Die Hauptverhandlung wird in der Amtssprache des Bezirks geführt.
Art. 10
1 Bezirke, welche sich aus einsprachigen Kreisen mit verschiedener Amtssprache beziehungsweise mehrsprachigen Kreisen zusammensetzen, gelten als mehrsprachige Bezirke. Amtssprachen eines mehrsprachigen Bezirks sind sämtliche Amtssprachen der Kreise.
2 Die Parteien können für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache des Bezirks verwenden.
3 Die Hauptverhandlung wird in der Regel in der Amtssprache geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist.
Anstellungen
Gerichte
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Kantonale Gerichte
3. Bezirksgerichte
a) Einsprachige Bezirke
b) Mehrsprachige Bezirke
4017
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
III. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache
/ Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 11
1 Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano und an die Agentura da Novitads Rumantscha jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungsweise italienischen
Sprache und Kultur.
2 Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren
abgeschlossen werden.
3 Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungsvereinbarung ausgewiesenen Kosten.
5 Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kompetenz fest.
Art. 12
1 Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Private, insbesondere zu Gunsten:
a) von Massnahmen und Projekten zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie der kantonalen Dreisprachigkeit;
b) von Massnahmen und Projekten zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften;
c) von rätoromanischen und italienischen Zeitungen und Zeitschriften zur
Abgeltung spracherhaltender Leistungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können;
d) der Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik;
e) der Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache;
f) von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen;
g) eines Instituts für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden;
h) der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig
geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden.
2 Die Kantonsbeiträge richten sich insbesondere nach der Qualität der Massnahme,
ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhaltenden und sprachfördernden Wirkung.
Kanton
1. Institutionen
2. Projekte und besondere Fördermassnahmen
a) Bereiche, Bemessungskriterien
4018
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
Art. 13
1 Die Kantonsbeiträge werden von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsempfängerinnen beziehungsweise Beitragsempfänger abhängig gemacht.
2 An Projekte, welche hauptsächlich gewinnorientiert sind, werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.
Art. 14
Die Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung ihrer angestammten Sprache.
Art. 15
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Austausch von Schülerinnen und Schülern, Schulklassen und Lehrpersonen zwischen den Sprachgemeinschaften.
2 Er kann zu diesem Zweck an Austauschorganisationen Beiträge leisten.
IV. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Kreise
Art. 16
1 Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache.
3 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache eine der kommunalen Amtssprachen.
4 Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abgestellt. Zur rätoromanischen oder italienischen Sprachgemeinschaft zählen sämtliche Personen, welche bei mindestens einer Frage nach der Sprachzugehörigkeit die rätoromanische oder italienische Sprache angeben.
Art. 17
1 Einsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen, insbesondere in der Gemeindeversammlung, bei Gemeindeabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtlichen Verkehr mit der Bevölkerung sowie bei Anschriften von Amtslokalen und Strassen. Bei privaten Anschriften, die sich an die Öffentlichkeit richten, ist die Amtssprache
angemessen zu berücksichtigen.
2 Mehrsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von der angestammten Amtssprache in angemessener Weise Gebrauch zu machen.
b) Beitragsvoraussetzungen
Gemeinden
Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
Gemeinden
1. Amtssprachen
a) Festlegung
b) Geltungsbereich
4019
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
3 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.
Art. 18
1 Die Gemeinden regeln in ihrer Gesetzgebung die Schulsprache für den Unterricht in der Volksschule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die Zuordnung der Gemeinden zu den ein- und mehrsprachigen Gemeinden
erfolgt analog den Bestimmungen über die Amtssprachen.
3 Die Regierung kann im Interesse der Erhaltung einer bedrohten Landessprache bei der Wahl der Schulsprache auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen bewilligen.
Art. 19
1 In einsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der Amtssprache der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Erstsprache auf allen Schulstufen besonders gepflegt wird.
2 Die Festlegung der Zweitsprache erfolgt nach den Grundsätzen des kantonalen
Schulgesetzes.
Art. 20
1 In mehrsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der angestammten Sprache.
2 In mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden kann die Regierung auf Antrag der Gemeinde im Interesse der Erhaltung der angestammten Sprache die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen.
3 In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligatorischen Schulzeit Rätoromanisch oder Italienisch anzubieten.
Art. 20a
Auf Antrag des Regionalverbandes kann die Regierung gestützt auf ein Konzept die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen. Der Kanton kann an diese Schulen Beiträge leisten.
Art. 21
In einsprachigen Gemeinden mit rätoromanischer oder italienischer Amtssprache sowie in mehrsprachigen Gemeinden schaffen die Gemeinden Angebote für anderssprachige Personen zur Erlernung und Steigerung der Sprachkompetenz in der angestammten Sprache.
Art. 22
1 Schliessen sich zwei oder mehrere ein- und mehrsprachige Gemeinden zusammen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebrauch der Amts- und Schulsprachen sinngemäss Anwendung. Bei der Festlegung des prozentualen Anteils der Angehörigen einer Sprachgemeinschaft wird auf die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der neu geschaffenen Gemeinde abgestellt.
2 Regional- und Gemeindeverbände regeln den Gebrauch der Amts- und gegebenenfalls der Schulsprachen in den Statuten. Sie berücksichtigen dabei in angemessener Weise die sprachliche Situation der einzelnen Gemeinden.
2. Schulsprachen
a) Allgemeine Bestimmungen
b) EinsprachigeGemeinden
c) Mehrsprachige und deutschsprachige Gemeinden
d) Zweisprachige Regionalschulen
3. Sprachkompetenz
4. Zusammenschluss von Gemeinden / Gemeindeverbindungen
Art. 23
1 Der Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde und umgekehrt sowie von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unterliegt der Volksabstimmung. Ein entsprechender Antrag setzt voraus, dass der Anteil der Angehörigen der angestammten Sprachgemeinschaft beim Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde unter 40 Prozent, beim Wechsel von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unter 20 Prozent gefallen ist.
2 Ein Sprachenwechsel gilt als angenommen, wenn beim Übergang von der einsprachigen zur mehrsprachigen Gemeinde die Mehrheit, beim Übergang von der mehrsprachigen zur deutschsprachigen Gemeinde zwei Drittel der Stimmenden nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen dem Wechsel zustimmen.
3 Beschlüsse über Sprachenwechsel bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 24
1 Kreise, welche sich aus einsprachigen Gemeinden mit identischer Amtssprache zusammensetzen, gelten als einsprachig. Amtssprache ist in diesen Kreisen die Amtssprache der angeschlossenen Gemeinden.
2 Kreise, welche sich aus Gemeinden mit verschiedenen Amtssprachen beziehungsweise mehrsprachigen Gemeinden zusammensetzen, gelten als mehrsprachig. Amtssprachen in diesen Kreisen sind sämtliche Amtssprachen der im Kreis zusammengeschlossenen Gemeinden.
3 Für zivil- und strafrechtliche Verfahren vor der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten finden die Bestimmungen über die Bezirksgerichte sinngemäss Anwendung.
4 Die Kreise regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.
V. Schlussbestimmungen
Art. 25
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GrG) vom 8. Dezember 2005 - Art. 45 - abgeschafft
5.Sprachenwechsel
Kreise
Änderungen
bisherigen Rechts
4021
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
Art. 45
Aufgehoben
2. Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) vom 1. Dezember
1985
Art. 48a
Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.
3. Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958
Art. 101a
Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.
4. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG) vom 9. April 1967
Art. 20
Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.
5. Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG)
vom 28. September 1997
Art. 2 Abs. 1
1 Der Kanton kann Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften, Institutionen und Private in ihren Bestrebungen um die Förderung des kulturellen Schaffens, der Kulturvermittlung sowie der Erforschung und Pflege des kulturellen Erbes mit einmaligen Beiträgen unterstützen.
Art. 3 lit. c
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1
1 Der Kanton kann öffentliche und private Institutionen und kantonale Dachverbände in den Bereichen Kultur sowie Kulturforschung mit jährlich wiederkehrenden Beiträgen unterstützen, falls diese eine wichtige kantonale Aufgabe erfüllen oder ihnen überregionale Bedeutung zukommt. Die Beitragsgewährung kann von der Einhaltung von Leistungsaufträgen abhängig gemacht werden.
Art. 12 Abs. 1 und 2
1 Aufgehoben
2 Der Kanton kann zur Förderung des professionellen Kulturschaffens Wettbewerbe zur Vergabe von freien Stipendien und Werkaufträgen veranstalten und gezielte Massnahmen im Bereich der Künste treffen.
Gerichtssprachen
Gerichtssprachen
4022
AMTLICHE PUBLIKATIONEN
Art. 26
Auf Beschlüsse von Gemeinden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefasst wurden, sowie auf Sachverhalte, welche vor diesem Datum eingetreten sind, finden die Bestimmungen über die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden keine Anwendung.
Art. 27
Die Gemeinde- und Kreiserlasse sowie die Statuten der Gemeindeverbindungen sind innert drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 28
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
Namens des Grossen Rates
Präsidentin: Agathe Bühler-Flury
Kanzleidirektor: Claudio Riesen
Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 2006
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2007
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